Software Lizenzbedingungen
1. Präambel
Die „All In One Media OG“, Am Stadtpark 1, 1030 Wien, Österreich, Firmenbuchnummer: 565103i (in der Folge „LIZENZGEBERIN“), bietet die Softwarelösung „FunnelConsole“ (in der Folge die „SOFTWARE“) an. Die SOFTWARE soll den KUNDEN dabei unterstützen ein Customer-Relationship-Management („CRM“), sowie digitale Vertriebs- und Marketingkanäle zu etablieren.
Diesem Lizenzvertrag liegt der Annahme zu Grunde, dass es sich beim KUNDEN um einen Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG handelt.
Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechterspezifische Differenzierung verzichtet. Dies geschieht ohne Diskriminierungsabsicht. Sämtliche Geschlechter sind gleichermaßen angesprochen.
Dieser Lizenzvertrag regelt die Anschaffung, Nutzung und Verwertung der SOFTWARE sowie die damit verbundenen unternehmerischen und administrativen Tätigkeiten.
Geschäfts- und Vertragssprache ist Deutsch.
Diese Lizenzbedingungen können vom KUNDEN für den Zweck der Online-Bestellung auf seinem Computer dauerhaft gespeichert und/oder ausgedruckt werden.
2. Nutzungsvoraussetzungen
Der KUNDE ist verpflichtet, im Zuge der Geschäftsbeziehung wahre und vollständige Angaben zu machen und seine Daten stets aktuell zu halten. Er hat seine Daten vertraulich zu behandeln (dies betrifft insbesondere etwaige Log-In-Daten oder Passwörter). Sollte der KUNDE den Verdacht eines Missbrauchs durch Dritte haben, hat er die LIZENZGEBERIN unverzüglich darüber zu informieren.
Der KUNDE hat alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die technische Bereitstellung der SOFTWARE durch die LIZENZGEBERIN gefährden oder beeinträchtigen (inklusive Cyber-Attacken) könnten.
Der KUNDE hat geeignete Vorkehrungen zu treffen um die SOFTWARE vor dem unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen. Er wird seine Arbeitnehmer bzw arbeitnehmerähnliche Personen und Endnutzer darauf hinweisen, dass die Anfertigung von Kopien über den vertragsmäßigen Umfang unzulässig ist.
Es liegt in der Verantwortung des KUNDEN, die erforderliche Infrastruktur für den Betrieb der SOFTWARE zu schaffen. Die LIZENZGEBERIN treffen diesbezüglich keine weiteren Aufklärungs- und Beratungspflichten.
Es obliegt dem KUNDEN, die Kompatibilität (also die Interaktionsfähigkeit mit der bestehenden Soft- und Hardwareinfrastruktur des KUNDEN) und den Funktionsumfang der SOFTWARE vor deren entgeltlicher Nutzung zu überprüfen. Die LIZENZGEBERIN treffen keinerlei Aufklärungs-, Einschulungs-, oder Installationspflichten. Die Lieferung eines Handbuches ist ausdrücklich nicht geschuldet.
3. Angebot und Vertragsabschluss
Nach Eingabe der erforderlichen Daten in dafür vorgesehene Webmaske gibt der KUNDE durch Klicken des entsprechenden Buttons eine verbindliche Bestellung gegenüber der LIZENZGEBERIN ab.
Vor dem endgültigen Absenden einer Bestellung hat der KUNDE noch einmal die Gelegenheit, diese auf etwaige Fehler zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
Der Vertrag mit der LIZENZGEBERIN kommt erst zustande, wenn die LIZENZGEBERIN die Bestellung ausdrücklich annimmt („Auftragsbestätigung“) oder aber indem der Zugang/das Passwort zur SOFTWARE freigeschalten wird.
Der Leistungsumfang, die Dauer der SOFTWARE-Nutzung und die Anzahl der zulässigen Lizenzen ergeben sich aus dem gewählten Paket des KUNDENS.
4. Zahlungsmodalitäten
Die Höhe des Entgelts ergibt sich jeweils aus dem Angebot der LIZENZGEBERIN. Die angeführten Preise verstehen sich in EUR Im Zweifel ist die Umsatzsteuer noch nicht inkludiert. Es gelten jeweils die im Bestellzeitpunkt angeführten Beträge.
Das Entgelt zur Nutzung der SOFTWARE ist im Voraus zu entrichten.
Unbeschadet dessen, werden Forderungen der LIZENZGEBERIN mit Rechnungslegung fällig und sind binnen 10 Tagen ohne Skonto zu bezahlen.
Im Falle eines Zahlungsverzuges von mehr als 30 Tagen ist die LIZENZGEBERIN dazu berechtigt, ihre Leistung gegenüber dem KUNDEN zurückzubehalten und das Benutzerkonto zur SOFTWARE ohne gesonderte Ankündigung zu sperren und/oder löschen. Ein dadurch dem KUNDEN, oder seinem Endkunden oder Dritten entstehender Schaden, kann nicht zu Lasten der LIZENZGEBERIN geltend gemacht werden.
Sofern die Forderungen nicht binnen zehn Tagen bezahlt werden, wird die LIZENZGEBERIN den gesetzlich zulässigen Verzugszins im Sinne des § 456 UGB ab dem Tag der Fälligkeit verrechnen. Für Mahnschreiben kann ein Aufwandsersatz von EUR 40,00 pro (§ 458 UGB) Mahnschreiben in Rechnung gestellt werden.
5. Werknutzungsbewilligung
Die LIZENZGEBERIN gestattet dem KUNDEN eine nicht ausschließliche, inhaltlich, zeitlich und örtlich für die Zwecke des Geschäftsverhältnisses beschränkte Werknutzungsbewilligung (im Sinne des § 24 Abs 1 erster Satz UrhG) die SOFTWARE zu nutzen.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, beträgt die Nutzungsdauer 1 Jahr ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Das ausschließliche Werknutzungsrecht an der SOFTWARE (im Sinne des § 24 Abs 1 zweiter Satz UrhG) verbleibt jedenfalls bei der LIZENZGEBERIN.
Die im Sinne dieses Vertrages vereinbarten Nutzungsrechte werden dem KUNDEN erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Entgelte an die LIZENZGEBERIN eingeräumt.
Eine Unter- bzw Weiterlizenzierung ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung der LIZENZGEBERIN zulässig.
Das Recht auf Dekompilierung der SOFTWARE ist im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Der KUNDE darf ohne Zustimmung der LIZENZGEBERIN keine Veränderungen an der SOFTWARE vornehmen. Eine Werknutzung im Sinne des § 40d UrhG bleibt dadurch unbenommen.
Kennzeichnungen der SOFTWARE, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
Die Herausgabe des Quellcodes der SOFTWARE ist nicht geschuldet. Ebenso wenig ist ein Benutzerhandbuch geschuldet, noch die Durchführung von Schulungen.
6. Audit-Klausel
Die LIZENZGEBERIN hat die Möglichkeit, die Einhaltung der lizenzkonformen Nutzung der SOFTWARE zu überprüfen. Unabhängig davon, kann die LIZENZGEBERIN vom KUNDEN einen Nachweis verlangen, wonach die SOFTWARE lizenzkonform genutzt wird. Anfragen im Zusammenhang mit der lizenzkonformen Nutzung der SOFTWARE müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Die LIZENZGEBERIN ist berechtigt, die Einhaltung der rechtskonformen Nutzung der SOFTWARE durch den KUNDEN jederzeit nach mindestens 14tägiger Ankündigung vor Ort zu überprüfen (Lizenz-Audit). Die LIZENZGEBERIN kann sich dabei eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts bedienen. Die LIZENZGEBERIN wird dabei Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie datenschutzrechtliche Interessen des KUNDENS bestmöglich respektieren. Das Audit wird unter Schonung der operativen Tätigkeit des KUNDENS zu ordentlichen Geschäftszeiten abgehalten. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten trägt jede Partei selbst. Der KUNDE ist verpflichtet, der LIZENZGEBERIN die für diese Zwecke erforderlichen Information zur Verfügung zu stellen und im Zuge des Lizenz-Audits mit LIZENZGEBERIN zu kooperieren. Widrigenfalls ist die LIZENZGEBERIN zu einer Zurückbehaltung ihrer Leistungen berechtigt. Dies geschieht unbeschadet etwaiger weiterer Rechtsansprüche.
7. Wartung und Support
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind keine Wartungs- oder Supportleistungen geschuldet.
8. Änderungswünsche
Der KUNDE ist berechtigt, Änderungen an der SOFTWARE vorzuschlagen. Die LIZENZGEBERIN ist nicht verpflichtet, diesen Änderungswünschen nachzukommen.
Die LIZENZGEBERIN ist berechtigt, ein gesondertes Entgelt für die Umsetzung der Änderungswünsche in Rechnung zu stellen. Die LIZENZGEBERIN wird dem KUNDEN in diesem Fall vorab ein entsprechendes Angebot für die Umsetzung der Änderungswünsche übermitteln.
In diesem Fall, so wie generell bei nicht bereits vom Pauschalentgelt abgedeckten Leistungen, gelangt ein Stundensatz von EUR 300,00 zzgl USt zur Anwendung. Dies gilt auch bei etwaigen Wartungsleistungen.
Die urheberrechtlichen Verwertungsrechte an diesen Änderungen stehen alleine und exklusiv der LIZENZGEBERIN zu, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die LIZENZGEBERIN wird jedoch dem KUNDEN eine Werknutzungsbewilligung im Sinne des § 24 Abs 1 erster Satz UrhG an diesen Änderungen für die Dauer des Vertragsverhältnisses gestattet.
Das ausschließliche Werknutzungsrecht (im Sinne des § 24 Αbs 1 zweiter Satz UrhG) an Änderungen im Sinne dieses Absatzes verbleibt jedenfalls bei der LIZENZGEBERIN.
9. Mitwirkungspflichten
Der KUNDE ist verpflichtet, im für die Nutzung der SOFTWARE erforderlichen Umfang mitzuwirken. Aus einem Versäumnis dieser Mitwirkungspflichten können der LIZENZGEBERIN keine Nachteile erwachsen.
10. Leistungsstörungen
Sofern die LIZENZGEBERIN aus Gründen, welche nicht in ihrer Sphäre gelegen sind (zB Stromausfall, höhere Gewalt, Cyber-Attacken, Epidemie, Probleme bei Third-Party-Software), die SOFTWARE temporär nicht zur Verfügung stellen kann, bleiben die (vollständigen) Entgeltpflichten des KUNDENS davon unberührt.
11. Haftung für Schadenersatz und Gewährleistung
Die Haftung der LIZENZGEBERIN für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt mit der Summe des jährlichen Auftragswertes, jedenfalls aber mit gewöhnlich vorhersehbaren Schäden.
Die Haftung der LIZENZGEBERIN für entgangenen Gewinn des KUNDENS ist ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche verjähren binnen zwölf Monaten ab Abnahme der SOFTWARE. Mängelrügeobliegenheiten im Sinne des § 377 UGB sind einzuhalten. Als Zeitpunkt der Abnahme der SOFTWARE gilt der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Die LIZENZGEBERIN haftet nicht für Third-Party-Software, Open-Source-Elemente und Software-Elemente (Plug-Ins, Bibliotheksdateien) die nicht von der LIZENZGEBERIN freigegeben wurden. Ebenso haftet die LIZENZGEBERIN nicht für vom KUNDEN selbst programmierte Software-Elemente (Plug-Ins).
Die LIZENZGEBERIN übernimmt keine Haftung für eine gesetzwidrige (insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Sinne der DSGVO) Implementierung und/oder Nutzung der SOFTWARE im Verhältnis des KUNDEN gegenüber dem Endnutzer.
Die vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten auch für von der LIZENZGEBERIN eingesetzte Subunternehmen.
Im Falle der Nutzung einer kostenlosen Variante sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
12. Schad- und Klagloshaltung
Sollte die LIZENZGEBERIN aufgrund der rechtswidrigen Nutzung der SOFTWARE durch den KUNDEN von einem Dritten in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der KUNDE die LIZENZGEBERIN schad- und klaglos zu halten.
13. Beiziehung von Subunternehmern
Die LIZENZGEBERIN kann sich für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag Subunternehmer bedienen.
14. Änderungen des Lizenzvertrages
Die LIZENZGEBERIN ist berechtigt, diesen Lizenzvertrag jederzeit zu ändern. Die LIZENZGEBERIN wird den KUNDEN über solche Änderungen durch Zusendung des geänderten Lizenzvertrages an die ihr zuletzt bekannt gegebenen Kontaktdaten informieren. Der KUNDE hat das Recht, dieser Änderung zu widersprechen. Erfolgt binnen 14 Tagen ab Zusendung dieser Änderung kein Widerspruch des KUNDENS, ist von einer konkludenten Zustimmung zur Änderung des Lizenzvertrages auszugehen.
15. Datenschutz und Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
Die Weitergabe von Daten und Informationen an die jeweiligen erforderlichen Geschäftspartner ist im zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses sowie von Gesetzen im erforderlichen Ausmaß erlaubt (Art 6 Abs 1 lit b und c DSGVO). Ansonsten ist die LIZENZGEBERIN und der KUNDE wechselseitig verpflichtet, über die mit dem anderen in Zusammenhang stehenden Umstände und Daten, in deren Kenntnis sie aufgrund der vorliegenden Geschäftsbeziehung gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren und insbesondere das Datengeheimnis einzuhalten. Diese Verpflichtungen zum Daten- und Geschäftsgeheimnis gelten auch über das Vertragsverhältnis hinaus. Die LIZENZGEBERIN und der KUNDE verpflichten sich weiters, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen in diesem Sinn zu belehren und anzuweisen.
Die Vertragsparteien verpflichtet sich weiters dazu, wechselseitig offengelegte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse angemessen im Sinne des 26b Abs 1 Z 3 UWG zu schützen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der von der LIZENZGEBERIN programmierte Quellcode ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 26b UWG darstellt. Eine Veröffentlichung des Quellcodes bedarf daher einer ausdrücklichen Zustimmung der LIZENZGEBERIN.
Die LIZENZGEBERIN informiert darüber, dass Daten des KUNDENS für Werbezwecke aufgrund berechtigter Interessen (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) verarbeitet werden können. Der KUNDE ist berechtigt, einer Verarbeitung seiner Daten für Werbezwecke zu widersprechen (Art 21 Abs 2 DSGVO).
Sofern die LIZENZGEBERIN personenbezogene Daten des KUNDENS in dessen Auftrag verarbeitet, werden die Vertragsparteien einen Auftragsverarbeitervertrag nach Art 28 DSGVO abschließen. In diesem Fall gilt der in Anhang 1 ersichtliche Auftragsverarbeitervertrag als vereinbart.
16. Referenzklausel
Die LIZENZGEBERIN ist berechtigt, den Umstand der Geschäftsbeziehung mit dem KUNDEN durch eine Referenz auf ihrer Homepage oder in Geschäftspapieren auszuweisen. Die LIZENZGEBERIN ist in diesem Zusammenhang berechtigt, das Logo des KUNDENS heranzuziehen. Dieses Recht zur Referenznennung geht auch über das Vertragsverhältnis hinaus.
17. Dauer des Vertragsverhältnisses
Die Dauer der Vertragsbeziehung richtet sich nach dem, was die Vertragsparteien vereinbart haben. Wurde eine fixe Vertragslaufzeit vereinbart, so ist eine ordentliche Kündigung für diese Dauer ausgeschlossen. Sofern der Vertrag nicht binnen einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird, verlängert sich die Vertragsbeziehung erneut um die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer. Diese gilt für die folgenden Vertragsperioden sinngemäß.
Wurde keine fixe Vertragslaufzeit vereinbart, gilt nachstehendes: Die Vertragsbeziehung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist zum 31.3., 30.6., 30.9 oder 31.12. möglich.
18. Sperrung des Zugangs zur SOFTWARE
Sofern die LIZENZGEBERIN berechtigten Grund zur Annahme hat, dass der KUNDE die SOFTWARE auf rechtswidrige Art und Weise verwendet, ist die LIZENZGEBERIN berechtigt, den Zugang zur SOFTWARE unverzüglich, und ohne vorherige Ankündigung, zu sperren. Die Möglichkeit weiterer Rechtsbehelfe bleibt dadurch unbenommen.
19. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Diesem Vertragsverhältnis liegt österreichisches Recht zugrunde und gilt dieses als vereinbart. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) sowie von Verweisungsnormen ist ausgeschlossen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wien, Österreich.
20. Sonstiges
Falls ein Teil dieses Lizenzvertrages unwirksam sein sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bedingung soll durch eine solche wirksame Bedingung ersetzt werden, die dem aus der Vereinbarung erkennbaren Willen beider Vertragsparteien wirtschaftlich möglichst nahekommt.
Die LIZENZGEBERIN empfiehlt dem KUNDEN diesen Lizenzvertrag dauerhaft zu speichern.